DIE BEFUGNIS

Ein erläuternder Exkurs ins Wunderland der verbotenen Erlaubnisse. Es spricht der Geheime Oberjustizamtmann i. R. Friedrich W. Freilitzsch-Schlütermann:

"Nehmen wir als Mittelpunkt unserer Betrachtung und als Beispiel meiner Erläuterungen ein Verbotsschild mit folgender Aufschrift: 'Unbefugten ist der Durchgang verboten'. Daraus folgt: Befugten ist der Durchgang erlaubt. Unbefugten ist es ebenso verboten, den Durchgang für Unbefugte zu erlauben und für Befugte zu verbieten. Befugten dagegen ist es gleichwohl erlaubt, das Durchgangsverbot Unbefugten gegenüber zu überwachen, während es ihnen jedoch verboten ist, den Durchgang für andere Befugte nicht zu erlauben.

Unbefugten wiederum ist es verboten, anderen Unbefugten die Befugnis zu erteilen, den Durchgang Unbefugten zu erlauben beziehungsweise denselben Befugten zu verbieten, wohingegen es Befugten erlaubt ist, Unbefugten die Befugnis zu erteilen, sowohl das Durchgangsverbot zu überwachen, Befugnisse zu überprüfen wie auch den Durchgang Unbefugten zu erlauben.

Befugten jedoch ist es verboten, anderen Befugten die Befugnis für den Durchgang zu entziehen.

Unbefugten ist es erstrecht verboten, Befugten die Befugnis für den Durchgang zu entziehen, außerdem Unbefugten die Erlaubnis zu erteilen, Unbefugte zu ermächtigen, Befugten die Berechtigung zur Nutzung des Durchgangs zu verbieten und ihn Unbefugten zu erlauben, sowie Befugten die Befugnis abzusprechen, Unbefugte zu ermächtigen, anderen Unbefugten eine Berechtigung zur Nutzung des Durchgangs zu erlauben, ihn aber missbräuchlich Befugten zu verbieten.

Befugten ist es jedoch nicht erlaubt, Unbefugten die Erlaubnis zu erteilen, Unbefugte zu ermächtigen, Unbefugten die Berechtigung zur Nutzung des Durchgangs zu erlauben und Befugten zu verbieten sowie Befugten die Erlaubnis abzusprechen, in gesetzeskonformer Weise das Durchgangsverbot zu überwachen und Unbefugte zu ermächtigen, es anderen Unbefugten zu verbieten, das Durchgangsverbot ebenfalls zu überwachen, sowie Befugten die Berechtigung zur Nutzung des Durchgangs zu verbieten und Unbefugten berechtigungswidrig zu erlauben.

Die dafür vorgesehene Rechtsgrundlage erlaubt dies in klar und logisch überschaubarer Weise, nicht zuletzt auch schon deswegen, dass Befugten es ohnehin erlaubt ist, den Durchgang zu benutzen, währenddessen der Durchgang Unbefugten ganz einfach verboten ist."

vcj

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